StaRUG – Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz

Warum gibt es das StaRUG?

Aufgrund der Vorgabe der EU-Richtlinie 2019/1023 vom 20.06.2019 wurde das Gesetz zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, kurz StaRUG, zum 01.01.2021 eingeführt.

Ziel des Gesetzgebers ist eine Sanierung außerhalb einer Insolvenz für drohend zahlungsunfähige Unternehmen.

In §1 StaRUG ist geregelt, dass die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) fortlaufend über Entwicklungen des Unternehmens zu wachen haben, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.

Hierfür müssen Sie ggf. geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Es handelt sich hierbei um eine Obliegenheitspflicht des Geschäftsführers.

Ab sofort muss ein geeignetes Risikofrüherkennungssystem installiert werden. Kann ein solches Instrument im Falle einer Insolvenz nicht nachgewiesen werden, haftet der Geschäftsleiter ggf. auch mit seinem Privatvermögen.

Das Gesetz betrifft nach nationalem Recht ebenfalls Dritte, die über relevante Informationen zum Schuldner verfügen. Nach §101 StaRUG sind somit auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte in der Pflicht.

Wie können die geforderten Vorgaben umgesetzt werden?

Mit unseren BVSV – RiskChecks und BVSV – IRAS hilft Ihnen unser Gewerbezentrum, mögliche Lücken in Ihrem Risikomanagement aufzudecken und zu schließen. Wir unterstützen Sie bei der Einrichtung des gesetzlich geforderten Risikofrüherkennungssystems und schützen so Ihr Firmen- und Privatvermögen.

Auch für die beratenden Berufe bieten wir eine Lösung bezüglich §102 StaRUG.

Rufen Sie uns an unter 0172 543 81 18 oder buchen Sie ein kostenloses Erstgespräch über unseren Online-Kalender.

Wir freuen uns auf Sie.